Bekanntlich muss ein Mieter bei Auszug nicht renovieren, wenn die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist. Weist der Vermieter oder sein Verwalter am Ende der Mietzeit trotzdem ausdrücklich auf die Vertragspassagen zu den Schönheitsreparaturen hin und lässt sich der Mieter daraufhin von einem Anwalt beraten, so muss der Vermieter die dadurch entstandenen Anwaltsgebühren bezahlen. Das hat das Berliner Kammergericht (Aktenzeichen: 8 U 190/08) entschieden.
Die Richter der Vorinstanz sahen dies noch anders. Der bloße Hinweis auf die Vertragsklausel sei noch keine Aufforderung zum Renovieren. Deshalb sei die Beratung bei einem Rechtsanwalt nicht nötig gewesen.
Die höhere Instanz, das Kammergericht, urteilte jedoch: Den Hinweis auf den Paragrafen mit der Renovierungspflicht könne man nur als Aufforderung zum Renovieren verstehen. Damit habe der Vermieter etwas verlangt, was ihm nicht zustehe. Deshalb muss er die Anwaltskosten ersetzen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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