Der Vermieter darf den vom Mieter beim Auszug zurückgelassenen privaten Besitz nicht einfach wegschmeißen. Wenn in der Wohnung Einrichtungsgegenstände, im Keller zwei Fahrräder oder in der Garage alte Autoreifen liegen geblieben sind, muss der Wohnungseigentümer diese grundsätzlich erst einmal aufbewahren. Je nach Wert und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände muss der Vermieter das Eigentum des ehemaligen Mieters mindestens zwei Monate lang verschlossen einlagern.
Der Vermieter sollte, um nicht haftbar gemacht zu werden, den früheren Mieter in dieser Zeit auffordern, seine Sachen kurzfristig abzuholen. Er sollte klar zum Ausdruck bringen, dass die Sachen nach Ablauf der Frist auf den Müll wandern. Es ist auch ratsam, den Wert der zurückgelassenen Gegenstände abzuschätzen.
Kann eine Wohnung nicht zügig weitervermietet werden, weil nach dem Auszug die Wohnung weiterhin halb voll mit Eigentum des Vormieters ist, kann der Vermieter von seinem früheren Mieter eine Nutzungsentschädigung fordern. Müll und wertlose Gegenstände darf der Vermieter auf Kosten des Mieters durch den Sperrmüll abholen lassen. Hintergrund der Regelungen ist die Pflicht des Mieters, bei Auszug und Wohnungsübergabe die Wohnung, Keller, Speicher und Garage leer zu räumen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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