Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die nicht über eine Änderung ihres Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber verhandeln wollen, nicht abgemahnt werden dürfen (Aktenzeichen: 2 AZR 606/08). Damit stoppten die Richter die Führung einer Altenpflegeeinrichtung, die ihre Belegschaft zu einem Gehaltsverzicht drängte. Eine Mitarbeiterin die sich weigerte, wurde durch die Unternehmensführung zu einem erneuten Gespräch gebeten. Da die Mitarbeiterin nicht wollte, wurde sie abgemahnt mit der Begründung, sie habe ihre Arbeitsleistung in Form des Personalgesprächs verweigert.
Die Klage der Mitarbeiterin verlief erfolgreich. Personalgespräche sind zwar Pflicht, wenn es zum Beispiel um das Verhalten im Betrieb geht. Dies gilt aber nicht für Gespräche über einen Gehaltsverzicht.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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