Nach einem Delikt mit unbekanntem Täter dürfen die Straßenverkehrsbehörden Fahrzeughalter nicht vorschnell auffordern, ein Fahrtenbuch zuführen. Wenn ein Auto an der roten Ampel oder mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde, müssen die Behörden erst alle verwaltungsrechtlichen Schritte gehen, um den Verkehrssünder zu ermitteln. So hat es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 10 S 1499/09, entschieden.
Es reicht in einem solchen Fall nicht aus, dass die Behörde den Fahrzeughalter als Verdächtigen befragt. Leugnet er den Verstoß oder nutzt er sein Aussageverweigerungsrecht und macht keine weiteren Angaben, muss sie ihn ein zweites Mal befragen, diesmal als Zeugen. Sodann darf der Fahrzeughalter die Auskunft nur verweigern, wenn er sonst Verwandte belasten müsste.
Erst wenn die Behörde auch diesen zweiten Schritt getan hat und noch immer nicht klar ist, wer den Wagen zur Tatzeit führte, darf sie dem Halter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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