Mit einer gestohlenen EC-Karte hatte sich ein Dieb am Geldautomaten und am Schalter 3.500 Euro verschafft. Nun muss die Bank die insgesamt 3.500 Euro dem Kunden ersetzen, so entschied es das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Das Gericht entschied unter anderem gegen die Bank, weil sie dem Kunden die eingezogene Karte und vorhandene Videoaufzeichnungen nicht für Nachforschungen zur Verfügung stellen wollte.
Das Urteil überrascht, da der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 anders entschieden hatte: Bei unberechtigten Abhebungen mit Karte und Geheimnummer spreche der Anschein dafür, dass der Kunde sorglos damit umgegangen sei, und deshalb müsse er den Schaden selbst tragen. Nur wenn dieser Anschein entkräftet werden konnte, musste die Bank Beweise liefern.
Auch im oben genannten Fall hatte die beklagte Bank sich auf den Anschein berufen. Doch da sie dem Kunden Nachforschungen erschwerte und darüber hinaus beim Abheben am Bankschalter niemand die Personalien überprüft hatte – obwohl das Konto ins Minus rutsche – muss sie zahlen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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