Mit einer scharfen richterlichen Abmahnung muss derjenige rechnen, der einem säumigen Schuldner in einem Mahnschreiben ankündigt, ihm im Falle weiterer Zahlungsunwilligkeit in den Abendstunden ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiterteam persönlich vorbeizuschicken. Dieser angekündigte Hausbesuch kann nämlich vom Empfänger als Drohung angesehen werden.
In einem Fall sollte ein Mann ein Web-Abonnement über den Bezug von pornografischen Filmen abgeschlossen, aber nicht bezahlt haben. Daraufhin kündigte ihm der Internethändler per Mahnschreiben den Hausbesuch seiner Geldeintreiber zu diskreten Gesprächen an. Die Richter des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 29 U 1852/09) waren hier der Ansicht, dass dies vom Empfänger als Hinweis verstanden werden kann, dass die Besucher bereit sind, die Forderungen vor Ort auch mit Gewalt durchzusetzen. Dieser Eindruck des Empfängers verstärke sich durch den ausdrücklichen Hinweis, dass nicht nur ein einzelner Mitarbeiter, sondern gleich ein ganzes Team erscheinen wird. Daher stelle die Ankündigung des Besuchs eine unangemessene Beeinträchtigung des Kunden dar und ist als unlauter zurückzuweisen. Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bereits, wenn nur eine von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare