In der Entscheidung des LArbG Baden-Württemberg vom 18.02.09 befasste sich dieses mit der Erforderlichkeit eines Internetzugangs für die Betriebsratstätigkeit. Dabei befand es, dass dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Einrichtung eines Internetzuganges gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zusteht, soweit dies nach Beurteilung des Betriebsrates unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse erforderlich ist. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten abzuwägen.
In dem konkreten Fall betreibt der Arbeitgeber, ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen in Deutschland mehr als 300 Verkaufsfilialen, die jeweils als eigenständige Betriebe geführt werden, in denen insgesamt ca. 16.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
In einer dieser Filialen, die im wesentlichen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft, sind die Mitarbeiter überwiegend im Verkauf tätig; nur ein geringer Teil arbeitet im Lager bzw. in der Abteilung für Schaufensterdekoration. Eine Mitarbeiterin ist als sogenannte Kassenverantwortliche tätig und erledigt anfallende Verwaltungsaufgaben. Es gibt lediglich zwei PC-Zugänge, wobei dort weder ein Internetanschluss noch ein e-Mail-Verkehr möglich ist.
Der PC im Büro des Betriebsrates hat einen Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin und ist mit einem Office-Standardpaket (Word, Excel, Powerpoint), sowie einem e-Mail-Account ausgerüstet, der den Empfang und die Versendung von e-Mails über das externe Internet und das unternehmensweit ein-gerichtete Intranet ermöglicht.
Die Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses und die Personalverwaltung der Unternehmensleitung haben jeweils einen Internet-Zugang
Der Betriebsrat beantragte in erster Instanz, dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben einen Zugang zum externen Internet zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nur mit Hilfe des Internets und den damit zugänglichen Suchmaschinen in der Lage wäre, zu einzelnen betrieblichen Problemen Informationen einzuholen. Der Arbeitgeber hat Zurückweisung dieses Antrages begehrt und zur Begründung ausgeführt, die konkreten Aufgaben des Betriebsrates würden eine Erforderlichkeit i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG nicht begründen. Der geforderte Internetzugang sei aus Kostengründen nicht einzurichten.
In erster Instanz wurde der Antrag letztlich zurückgewiesen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) zur Verfügung zu stellen. Zu den Sachmitteln gehören diejenigen Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. also je nach Lage des Falles auch gerade Mittel der IuK.
Die Prüfung, der Erforderlichkeit und dem Umfang sächlicher Mittel obliegt, wie bereits erwähnt, dem Betriebsrat, dem insoweit ein sogenannter Beurteilungsspielraum zusteht (allgemeine Auffassung, Fitting, 24. Aufl., 2008 § 40 Rnr. 127; Erfurter Kommentar/Eisemann/Koch, 9. Aufl. 2009, § 40 BetrVG Rnr. 1). Die Beurteilungsentscheidung des Betriebsrates unterliegt letztlich der arbeitsgerichtlichen Kontrolle, wobei sich diese Kontrolle darin beschränkt, ob das Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben dient und ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch die vorerwähnten Belange des Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigt hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben des Betriebsrates und hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrates, kann das Gericht die Entscheidung nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 16.05.2007, 7 ABR 45/06; 23.08.2006, 7 ABR 55/05; 04.09.2004, 7 ABR 8/03; LAG Nürnberg 19.03.2008, 4 TaBV 35/07; LAG Berlin-Brandenburg 09.07.2008, 17 TaBV 607
Das Landesarbeitsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass dem Betriebsrat die Wahrnehmung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden umfangreichen Aufgaben sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen lasse. Diese Aufgaben könne der Betriebsrat sachgerecht jedoch nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Diese kann er nach Ansicht des Gerichts sich nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen.
Gerade das Internet sei geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über dieses Medium könne er sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen, Gerichten, Universitäten, Tarifvertragsparteien und sonstigen Verbänden im Internet dargestellt werden. Des Weiteren könne er sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (vgl. auch BAG vom 03.09.2003, – 7 ABR 8/03).
Nach Ansicht des LArbG ist auch die tendenzielle Zurückhaltung des Bundesarbeitsgerichtes gegenüber einer Internetnutzung durch den Betriebsrat nicht mehr zeitgemäß. Während bis vor wenigen das Internet für die alltägliche Betriebsratsarbeit nicht zwingend erforderlich gewesen sei, haben sich mittlerweile die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Verhältnisse radikal verändert.
So habe sich nicht nur das Kommunikationsverhalten im herkömmlichen Bereich der Büroarbeit verändert, sondern auch in den Bereichen der Industriearbeit dem Handwerk und des Handels gehören Computer, Mobiltelefon und Internet mittlerweile zum alltäglichen Arbeitswerkzeug der Beschäftigten. Angefangen von der Buchung von Dienstreisen zu Schulungsveranstaltungen oder anderen Terminen sei die Planung der Reise mit der Bundesbahn ohne Internet sehr umständlich und zeitaufwendig. Insbesondere würden dadurch jedoch auch erhebliche Kosten entstehen, die durch einen Internetzugang gerade eingespart werden können. Insoweit hält das Gericht das allgemeine Kostenargument des Arbeitgebers für nicht stichhaltig; der Gesetzgeber habe die Informations- und Kommunikationstechnik auch ausdrücklich in den Katalog von § 40 Abs. 2 BetrVG aufgenommen.
Nachdem sich auch das Bundesarbeitsgericht dem Internet öffnet, in dem es die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen der letzten fünf Jahre im Volltext zugänglich macht, wäre es unredlich zu verlangen, der Betriebsrat könne warten, bis die Entscheidungen Monate später in den Fachzeitschriften veröffentlicht werden, während die Personalverwaltung in Hamburg über einen sofortigen Zugriff hierauf über das Internet verfügt und damit die „Waffengleichheit“ mit dem Betriebsrat verzerrt.
Es ist insoweit festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit des Internets seitens des Betriebsrates wohl kaum mehr verneint werden kann. So wird es einem Arbeitgeber wohl bestenfalls noch Ausnahmefällen gelingen, dem Betriebsrat die Internetnutzung zu versagen.
Das Kostenargument entfällt für den Arbeitgeber jedenfalls wohl mit hiesiger Entscheidung.
Überwiegende berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers, insbesondere solche an einer Begrenzung der Kosten, sind vielmehr gerade wegen der Aufnahme von IuK in den Katalog von § 40 Abs. 2 BetrVG ohne maßgebliche Bedeutung, so Rechtsanwalt Manhart von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
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