In einem Arbeitszeugnis müssen die Namen des Arbeitnehmers absolut korrekt angegeben sein. Auch das Datum des Ausscheidens muss exakt stimmen.
So entscheid in einem Fall das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt zum Aktenzeichen 12 Ta 250/08. In dem zu verhandelnden Fall hatte der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis den Vor- und Nachnamen des ausscheidenden Mitarbeiters falsch geschrieben, und beim Enddatum des Arbeitsverhältnisses hatte er sich außerdem um einen Tag vertan. Der Arbeitnehmer legte Beschwerde dagegen ein und bekam Recht.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden