Hält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Haustier, so muss er die mit der Tierhaltung verbundenen Kosten aus der Regelleistung bezahlen. Ein Mehrbedarf ist hierfür nicht vorgesehen. Die Einnahmen aus der Tierhaltung (z. B. Verkauf von Welpen) werden dagegen berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Eine Familie mit vier Kindern hielt zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Welpen wurden monatliche Einnahmen in Höhe von etwa 2400 Euro erzielt, dazu kam Kindergeld sowie eine finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Antragsteller hatten damit argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden.
Das Sozialgericht Gießen (Beschluss vom 20.03.2009, Aktenzeichen: S 29 AS 3/09 ER) folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Bei den Erlösen aus dem Verkauf der Hunde handele es sich um Einnahmen, die zunächst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zu verwenden seien, bevor steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch genommen würden. Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Von den Einnahmen könnten daher nur die mit der Hundezucht verbundenen Betriebsausgaben, d. h. die Kosten für die Aufzucht der Welpen und der Elternpaare dieser Welpen, abgezogen werden, alles andere müsse aus der Regelleistung beglichen werden. Da das hier erzielte Einkommen den Bedarf der Antragsteller decke, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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