Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 14U 1010/99:

Ein Fremder betrat ein Haus durch die unverschlossene Haustür, die Klingel war defekt, was er wusste. Sein Klopfen an der Wohnzimmertür wurde nicht gehört, weil der Staubsauger lief. Hinter der Wohnzimmertür bellten laut die Hunde, trotzdem öffnete er die Wohnzimmertür und wurde von einem der Hunde ins Knie gebissen.
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, weil er sich grob fahrlässig selbst gefährdet hat. Der Verletzte habe selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 83 Ss 110/06:

Es stellt nach Auffassung des Gerichts keine Drohung dar, wenn ein Hundehalter in einem Schreiben Ordnungshüter darauf hinweist, dass man sich einen Schäferhund zur Bewachung des Grundstückes zugelegt habe und ankündigt, im Falle des Betretens des eigenen Grundstückes werde „das Tier Sie stellen“.
Das Gericht befand, dass dieser Satz mehrere Interpretationsmöglichkeiten offen ließe und ein bewusster Einsatz des Hundes gegen die Beamten nur eine von mehreren Möglichkeiten sei.