Es klingt eigentlich ganz gut: „Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war einwandfrei.“ Jedoch in der Zeugnissprache entspricht dies nur einer Beurteilung mit der Schulnote 3. Eine Note 1 würde lauten: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets vorbildlich.“ Auch die Reihenfolge im Satz verbirgt hier eine Tücke. Wenn zuerst die Kollegen und dann erst die Vorgesetzten genannt werden, kann ein Personalchef daraus herauslesen, dass es möglicherweise Streitereien mit den Vorgesetzten gab.
Ein Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Deswegen klingt selbst eine schlechte Note im Arbeitszeugnis auf den ersten Blick oft nett oder wenigstens neutral. Als Arbeitnehmer sollte man die Fallstricke der Zeugnissprache kennen. Denn manchmal formulieren Arbeitgeber unabsichtlich schlecht, weil sie selbst zu wenige Kenntnisse von der Zeugnissprache haben.
Für ein Zwischenzeugnis benötigt der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse, z. B. bei angekündigter oder ausgesprochener Kündigung. Auch als ausreichender Grund gilt der Wechsel in eine andere Abteilung oder wenn es einen neuen Chef gibt. Ein berechtigtes Interesse liegt natürlich auch vor, wenn man sich woanders bewerben will. Aber wenn man dies als Arbeitnehmer seinem Chef offen mitteilt, führt das natürlich fast immer zu einem Knacks in der Beziehung. Deshalb ist es ratsam, auch ohne konkrete Wechselpläne stets ein Zwischenzeugnis zu verlangen, wenn sich eine Gelegenheit dazu ergibt. Der Arbeitgeber bleibt übrigens bei der Erstellung des Schlusszeugnisses in der Regel an die Beurteilung im Zwischenzeugnis gebunden, außer das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers haben sich erheblich verändert.
Ausfallzeiten und Krankheitszeiten dürfen im Zeugnis nicht stehen. Auch frühere Abmahnungen gehören zu den Infos, die nicht ins Zeugnis gehören.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Zeugnis falsch ist, Sie z. B. als schlechter Arbeitnehmer darstellt werden, obwohl Sie gut sind, können Sie eine Berichtigung verlangen. Auch Rechtschreibfehler sollte man unbedingt berichtigen lassen. Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Chef, wenn Sie Fehler gefunden haben. Je fundierter Ihre Kritik an dem Zeugnis, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass er ohne großen Streit eine Berichtigung vornimmt. Wenn der Arbeitgeber dennoch eine Berichtigung verweigert, sollte man es noch einmal schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Personalstelle schicken und dabei eine Frist zur Berichtigung des Zeugnisses setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, wäre es an der Zeit an eine Klage zu denken und zum Rechtsanwalt zu gehen. Denn Sie müssten zum Beispiel vor Gericht beweisen, dass Ihre Leistung mehr als eine Note „Befriedigend“ verdient.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden