Ist ein Vermieter zu baulichen Maßnahmen rechtlich verpflichtet oder hat eine Behörde sie angeordnet, so muss der Mieter der betreffenden Wohnung diese Maßnahmen auch dulden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen: VIII ZR 110/08.
Weil die alten Gaseinzelöfen die Abgasgrenzwerte nicht mehr einhielten, war in diesem Rechtsfall der Vermieter zur Erneuerung der Heizanlage verpflichtet. Anders als sonst muss der Vermieter in solchen Fällen die Bauarbeiten nicht drei Monate vorher schriftlich ankündigen. Wie und wann der Vermieter die Baumaßnahmen dem Mieter ankündigt, hängt laut Bundesgerichtshof vom Einzelfall ab. Hierbei sei immer zu berücksichtigen, wie umfangreich und vor allem wie dringend die Baumaßnahmen seien.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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