Jetzt genießen Unverheiratete in der Auto-Kaskoversicherung denselben Schutz wie Ehepartner. Ein Versicherungsunternehmen darf von dem nichtehelichen Partner eines Kunden nach einem Unfall mit dem gemeinsamen Auto keinen Schadensersatz verlangen. So entschied der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: IV ZR 160/07).
Ein kaskoversicherter Autofahrer und seine Freundin nutzten einen gemeinsamen Wagen. Als die Freundin das Auto zu Schrott fuhr, zahlte die Versicherung den Schaden, verlangte aber zugleich von der Frau Schadensersatz, weil sie den Unfall grob fahrlässig mit verursacht habe. Bisher waren in solchen Fällen nur Ehepartner und im Haus lebende Familieangehörige sichervor Regressansprüchen. Nun hat der BGH das Privileg auch Paaren ohne Trauschein zugesprochen. Auch in eheähnlichen Gemeinschaften dürfe es nicht zu Streitigkeiten wegen gegenseitiger Schadensersatzansprüche kommen. Das Oberlandesgericht Naumburg muss nun noch klären, ob die Partner tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Das Paar lebt seit 1989 zusammen und hat ein Kind.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden