Nicht nur, wenn ein Schwarzfahrer Zugangssperren umgeht oder Kontrolleure austrickst, sondern allein das Schwarzfahren als „Leistungserschleichung“, ist schon strafbar. Es reicht, wenn er sich ohne Fahrschein in Bus oder Bahn setzt. Das hat der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: 4 StR 117/08) entschieden. Es komme für die Strafbarkeit nicht darauf an, dass der Sünder wirklich etwas „erschleicht“, also durch Tricks an die Beförderungsleistung kommt. Es sieht also so aus, als würden die Zeiten für Schwarzfahrer härter werden.
Es gibt in Deutschland massenhaft Strafverfahren wegen Schwarzfahrens. In Norddeutschland bekommen zwar oftmals nur Wiederholungstäter gerichtlichen Ärger, anderswo kann es aber strenger zugehen, warnen Strafrechtler. Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, droht dem Täter eine Geldstrafe, möglich ist sogar ein Jahr Gefängnis.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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