Wenn eine Bank Fondsanteile empfiehlt, für die sie vom Betreiber des Fonds Provisionen erhält, muss sie ihre Kunden über diese Rückvergütung informieren. Versäumt sie dies, so haben Bankkunden nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gute Chancen, die Bank für Verluste haftbar zu machen (Aktenzeichen: XI ZR 586/07).
Der BGH stellte klar, dass in diesem Fall die Bank nachweisen müsse, dass sie nicht vorsätzlich, sondern eventuell irrtümlich geschwiegen habe. Darüber hinaus müsse sie beweisen, dass der Kunde die Fondsanteile auch gekauft hätte, wenn er von den Provisionen gewusst hätte. Gelingt der Bank dies nicht, kann der Kunde aus dem Vertrag aussteigen und Schadensersatz verlangen.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2006 entschieden, dass Banken über Provisionen informieren müssen. Nach Auffassung des BGH könne der Kunde nicht beurteilen, ob die Empfehlung in seinem Interesse oder im Eigeninteresse der Bank erfolgte. Bei Fehlberatung könne die Bank auch keine Verjährung nach dem Wertpapierhandelsgesetz geltend machen.
Um zu klären, ob die Bank die Provisionen absichtlich verschwiegen hatte, verwies der BGH die Rechtssache 2006 an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht verneinte die Frage, denn der Kläger könne nicht beweisen, dass die Bank vorsätzlich geschwiegen habe. Der BGH hob nun dieses Urteil erneut auf, da die Beweislast bei der Bank liege.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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