Anfang dieses Jahres (24.02.2009) bejahte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Frage, ob die außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin gerechtfertigt sei, da diese entgegen der Anweisung ihres Arbeitgebers zwei Leergutbons im Wert von 48 Cent und 82 Cent eingelöst hatte. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz. Nach Ansicht des in dem „Emmely“ genanntenVerfahren urteilenden Landgerichts ist die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung als wirksam zu bezeichnen.
Im zugrundeliegenden Fall waren der Kassiererin herrenlose Leergutbons zur Verwahrung bzw. Rückgabe an den vermeintlichen Besitzer anvertraut worden. Nach der richterlichen Würdigung hat sich der Verdacht, dass die Klägerin die Bons zu Ihren Gunsten verwertet hatte, nicht ausräumen lassen. Es sei vielmehr erwiesen, dass die Kassiererin die Bons tatsächlich unterschlagen habe. Dafür sprächen die von ihr eingeräumten Umstände, das Kassenjournal und Zeugenaussagen. Es handelt sich in dem vorliegenden Fall insoweit um den spezielleren Fall einer sog. Verdachtskündigung in Form der außerordentlichen Kündigung. Bei einer solchen sind nicht bloße Verdachtsmomente oder Unterstellungen des Arbeitgebers ausreichend. Vielmehr ist das Vorliegen eines „dringenden“ Verdachts einer Straftat Voraussetzung, welcher sich auf objektive Tatsachen gründen muss.
Aufgrund der Geringfügigkeit des Wertes des von der Arbeitnehmerin einbehaltenen Erlöses und der dem gegenüber bestehenden 30-jährigen Betriebszugehörigkeit wurde diese Entscheidung, die bereits im Vorfeld für gehöriges öffentliches Aufsehen gesorgt hatte, teilweise stark kritisiert. Bei genauerem Hinsehen allerdings, ist diese Entscheidung im Hinblick auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht überraschend einzustufen. Neben einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB erfordert die außerordentliche Kündigung eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber denen des Arbeitgebers an der Unzumutbarkeit der Fortführung desselben. Es gehört zur gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bereits die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Arbeitnehmer Rücksicht auf die Arbeitgeberinteressen walten zu lassen hat. Vor dem Hintergrund lässt sich ein Eingriff des Arbeitnehmers auf die Rechtsgüter des Arbeitgebers mitnichten vereinen. Von einem solchen Eingriff ist bei einer Eigentumsverletzung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbstverständlich auszugehen. Im Fall „Emmely“ richtete sich das öffentliche Interesse auf die Gegenüberstellung der jahrzehntelangen Betriebszugehörigkeit und der im Hinblick darauf vorliegenden „Geringfügigkeit“ des Verstoßes der Arbeitnehmerin. Allerdings ist festzuhalten, dass diese bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung nicht im Vordergrund stand. Das Landgericht wies im Fall „Emmely“ ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrauensverlust durch die Einlösung der Pfandbons der maßgebliche Kündigungsgrund sei, nicht aber der Wert der Sache in Höhe von insgesamt 1,30 Euro. Auch stelle das Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Im folgenden Fall habe die Kassiererin Barbara E. das bestehende Vertrauensverhältnis zerstört. Einer derartigen Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen. Entscheidendes Kriterium für den Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung ist nach allgemeiner Meinung eine anzustellende Prognose, inwieweit auch zukünftig ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu erwarten ist, bzw. ob das grundsätzlich gebrochene Vertrauensverhältnis reparabel ist (BAG, Urt. v. 12.01.2006). Für dieses Vertrauensverhältnis kann es nun nicht auf die Wertigkeit des entwendeten Gegenstandes ankommen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit Zugriff auf die Vermögenswerte des Arbeitgebers haben, wie insbesondere eben auch die Kassiererin im Fall „Emmely“. Nach der Einschätzung des Landgerichts seien von einer Kassiererin „unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit“ zu erwarten. Die Konsequenz einer anderen Einschätzung wäre ein Freifahrtschein für all diejenigen, die dem Arbeitgeber „nicht allzu sehr schaden wollten“ und den Eingriff auf das Eigentum des Arbeitgebers unterhalb einer, für solche Fälle vielfach diskutierten „Erheblichkeitsschwelle“ hielten.
Festzuhalten ist demnach, dass selbst bei der „Mitnahme“ geringer Sachwerte, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, unter Einbeziehung einer Interessenabwägung die außerordentliche Kündigung des handelnden Arbeitnehmers droht. Ein Abstellen auf die Geringwertigkeit verbietet sich, da die Grundlage der Kündigungsentscheidung die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darstellt. Es steht nicht etwa die erhebliche Verletzung des Eigentums des Arbeitgebers im Vordergrund, so Rechtsanwalt Manhart aus der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
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