Eine eventuell richtungweisende Entscheidung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 getroffen (Aktenzeichen: 2 K 3211/08). Der Kläger, der sich grundsätzlich gegen die Heranziehung zur sogenannten Kampfhundesteuer durch die Stadt Dortmund gewandt hatte, hat über seine Bedenken an der erhöhten Besteuerung bestimmter Rassen hinaus weiter argumentiert, dass die Heranziehung Bedürftiger (Hartz IV, Grundsicherung usw.), also im Bereich des Existenzminimums lebender Personen, verfassungswidrig ist, da dies gegen den Grundsatz verstoße, dass das Existenzminimum steuerfrei zu bleiben habe.
Diesen bislang nur im Einkommensteuerrecht anerkannten Grundsatz hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nunmehr den Bereich der Hundesteuer übertragen und der Klage stattgegeben. Das schriftliche Urteil liegt zwar noch nicht vor, so dass die genaue Begründung nach abzuwarten bleibt. Allerdings dürfte die Kammerdem Grunde sicherlich richtig liegen. Denn die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer soll eine in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen (so das Bundesverfassungsgericht u. a. in BVerfGE 16, 64 [74]. Davon kann bei jemandem, der im Bereich des Existenzminimums lebt, keine Rede sein, zumal die staatlichen Transferleistungen wie Hartz IV oder Grundsicherung eine bescheidene Lebensführung gewährleisten sollen, welche as auch bzw. gerade beinhalten dürfte, einen Hund zu halten.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung – nicht für das Recht der Hundesteuer – sind noch nicht absehbar. Der Kammervorsitzende äußerte daher in der mündlichen Verhandlung, dass die Berufung zugelassen werde, so dass die hier in Rede stehende Rechtsfrage beim Oberverwaltungsgericht oder vielleicht sogar beim Bundesverwaltungsgericht entschieden werden wird.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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