Auch wenn das neu erworbene Auto erhebliche Mängel aufweist, rechtfertigt das nicht ohne weiteres die Rückgabe. Zunächst muss nämlich der Käufer dem Händler eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nur dann kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Schaden nicht behebbar ist oder der Händler dies ausdrücklich abgelehnt hat.
In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, wies das Gericht die Klage eines Autokäufers gegen einen Händler ab (Aktenzeichen: 8 U 494/07-140). Nach dem Kauf des Wagens hatte der der Mann festgestellt, dass das Auto ein fehlerhaftes Getriebe und Lackschäden hatte. Er verlangte kurzum die Rückzahlung des Kaufpreises, ohne dem Händler Gelegenheit zu geben, den Schaden zu beheben. Die Richter versagten ihm jedoch dieses Recht. „Es gilt grundsätzlich, dass jeder Fahrzeugverkäufer ein Recht auf Nachbesserung hat. In diesem Fall hätte das durch den Einbau eines Austauschgetriebes geschehen können“, erläutert hierzu Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
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