Wird in einem Formular für einen Mietvertrag ein Kündigungsverzicht des Mieters vereinbart, so ist dieser – außerhalb einer wirksamen Staffelmietvereinbarung oder eines wirksamen Zeitmietvertrages – unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 30/08) klargestellt.
Die Parteien hatten in einem Formularmietvertrag vereinbart, dass „der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet…“. Die Richter weisen darauf hin, dass ein individualrechtlich vereinbarter Kündigungsverzicht unter Umständen anders zu beurteilen ist. Gleiches gilt, wenn beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Die Klausel in dem hier zu entscheidenden Fall benachteiligt jedoch den Mieter unangemessen. Der Vermieter muss eine vorzeitige Kündigung akzeptieren.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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