In dem Wiesbadener Werk des Autozulieferers Federal Mogul wird seit letzter Woche gestreikt. Mit diesem unbefristeten Streik protestieren 1400 Mitarbeiter gegen den geplanten Abbau von mehr als 430 Stellen. Das Hauptanliegen der streikenden Belegschaft ist dabei, dass sich das Unternehmen anstelle von Entlassungen auf Kurzarbeit als Mittel der Einsparung beschränken soll. Am letzten Mittwoch begann die Arbeitsniederlegung mit der man sich gegen die Ankündigung des Herstellers von Motorenkomponenten, ein Viertel der derzeit etwa 1700 Arbeitsplätze in Wiesbaden zu streichen, wehren möchte. Die Gewerkschaft hatte bis Montag versucht, Kurzarbeit und einen Sozialtarifvertrag bei Federal Mogul durchzusetzen. Dies ist vorerst gescheitert, so dass über 430 von etwa 1.600 Mitarbeitern die Kündigung droht.
Hauptgründe hierfür sind nach Angaben von Federal Mogul die Wirtschaftskrise und die veränderten Anforderungen der Autobauer. Es wird davon gesprochen, dass der Standort Wiesbaden nicht wettbewerbsfähig sei.
Grundsätzlich muss in solchen Fällen das Instrument der Kündigung als letztes Mittel (ultima ratio) bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das bedeutet, dass zunächst alle milderen Mittel ausgeschöpft werden müssen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Dabei ist in der jüngsten Zeit als milderes Mittel zur Kündigung insbesondere die Anordnung von Kurzarbeit zu nennen. Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage durch eine Reduktion der Personalkosten entlasten. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen ersetzt. Der Arbeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Anders als bei Kündigungen muss das Unternehmen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben und kann dadurch das Firmen-Knowhow erhalten. Neben dem entsprechend der Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgelt erhält der betroffene Arbeitnehmer je nach Familienstand während des Bezugszeitraums des Kurzarbeitergelds von der Bundesagentur Leistungen in Höhe von 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz mit Kind, Leistungssatz 1) bzw. 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz ohne Kind, Leistungssatz 2) der Nettoentgeltdifferenz (§ 178 SGB III). Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen. Dabei stellt Kurzarbeit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB). Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Weitere Voraussetzungen für die wirksame Anordnung von Kurzarbeit sind, dass es einen „erheblichen Arbeitsausfall“ gibt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein und es muss die begründete Hoffnung gegeben sein, dass sich die Lage bessert. Von Seiten der Geschäftsführung heißt es hierzu, dass zur Bewältigung der derzeitigen Lage das Mittel der Kurzarbeit alleine nicht ausreiche – immerhin laufe bereits seit Dezember vergangenen Jahres Kurzarbeit und man sei auch bereit, diese Kurzarbeit auf die nun möglichen 18 Monate zu verlängern. Dennoch geht man bei Federal Mogul von einem dauerhaften Einbruch der Nachfrage aus. Es ist davon die Rede, dass bereits seit vergangenem Herbst Management und Betriebsrat über einen „strukturell notwendigen Personalabbau“ verhandeln.
Sollte es nun tatsächlich zu einem solchen kommen, müssen zusätzliche Aspekte beachtet werden. So ist der Arbeitgeber gemäß § 17 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er umfangreiche Personalkürzungen vornimmt. Diente diese Regelung vormals primär dazu, die Agentur auf plötzliche Massenentlassungen vorzubereiten, so dass diese wiederum entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung einer unkontrollierten Schwemme auf den Arbeitsmarkt treffen konnte, wird ein Verstoß gegen diese Vorschrift von der Rechtsprechung mittlerweile als allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung eingestuft.
Rechtsanwalt Manhart von der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller rät, den Kopf nicht in den Sand zu stecken und weitere Informationen einzuholen.
Neueste Kommentare