Steuerprüfern wird durch den Bundesfinanzhof (BFH) bei Kontrollen in Kreditinstituten der Rücken gestärkt. Gemäß einer Entscheidung des BFH (Aktenzeichen: VII R 47/07) dürfen die Prüfer Informationen über Konten an das zuständige Finanzamt eines Bankkunden weitergeben, wenn sie vermuten, dass dieser Kapitalerträge nicht versteuert hat.
Laut den Erläuterungen der Richter genügt ein „hinreichender Anlass“ für eine solche Kontrollmeldung. So könnten beispielsweise Überweisungen ins Ausland bereits ein Anhaltspunkt für Steuermogelei sein. Jedoch legten sich die Richter nicht fest, welche Bankgeschäfte nun als auffällig zu bezeichnen sind. Sie schränkten lediglich ein, dass die Steuerprüfer nicht ins Blaue hinein unterstellen dürfen, dass eher vermögende Kunden Steuern hinterziehen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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