Durch eine recht fragwürdige Verordnung stehen Tierheime in Hamburg und Bayern vor einem Dilemma: Wie sollen sogenannte Kampfhunde vermitteln werden, wenn sie im Grunde gar nicht gehalten werden dürfen? Unter anderem schreibt der Gesetzgeber nämlich vor, dass sogenannte „Listenhunde“ nur dann gehalten werden dürfen, „wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann“. Dies liegt nur dann vor, wenn dieses Interesse ausschließlich durch einen „Kampfhund“ erfüllt werden kann. Der Job als Wachhund fällt damit schon mal aus, denn dieser ist durch andere Rassen auch zu bewältigen. Liebhaberei oder eine emotionale Bindung zum Hund, wie die meisten Hundebesitzer sie ja haben, genügt aber in Hamburg und Bayern nicht.
Den Tierheimen bleibt also nicht anderes übrig, als zu hoffen, dass sich eventuell ein Interessent aus einem anderen Bundesland findet, in dem es diesen Passus nicht gibt, denn offensichtlich hat es noch niemand geschafft, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Oder sie wird geheim gehalten, damit andere Hundeinteressenten nicht dieselbe Methode anwenden. Manche Hundehalter haben dazu Ideen: Zum Beispiel brachte ein Hundebesitzer aus Rheinland-Pfalz seinen illegal angeschafften Hund erst ins Tierheim, um ihn dann wenig später wieder „legal“ abholen zu wollen. Jedoch wurde ihm vom Amtsgericht Koblenz (Aktenzeichen: 5 K 223/08) ein Strich durch die Rechnung gemacht. Denn das Gericht war der Meinung: „Ein Hundehalter hat auch dann keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, wenn das Tier vor dem Tierheim bewahrt würde, die Ursache für das Verbringen ins Tierheim jedoch in der Verantwortlichkeit des Halters liegt.“ Das Erfordernis des berechtigten Interesses kann also nicht dadurch umgangen werden, dass ein illegal angeschaffter Hund ins Tierheim gegeben wird, um sodann Gesichtspunkte des Tierschutzes als berechtigtes Interesse für die Ausnahmegenehmigung geltend zu machen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden