Nach einer misslungenen Sterilisation schuldet ein Arzt einer Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Schadensersatz bezieht sich gemäß entsprechendem Richterspruch (Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 259/06) auf die mit der Geburt des Kindes verbundenen Unterhaltslasten und das Schmerzensgeld auf die Tatsache der ungewollten Schwangerschaft. Mit seinem Urteil hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.
Trotz einer Sterilisation war die Klägerin schwanger geworden. Sie hielt dem Arzt einen Behandlungsfehler vor und verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schuldet ein Arzt selbstverständlich auch bei einer Empfängnisverhütung eine ordnungsgemäße Behandlung. Das Oberlandesgericht müsse allerdings noch klären, ob dem Arzt überhaupt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden