Der BGH hat am 18.03.2009 zum ersten Mal Klarheit hinsichtlich des Betreuungsunterhaltsanspruches geschaffen: Hiernach muss sich der betreuende Elternteil darauf einrichten, schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen zu mÜssen!
Seit der Reform des Unterhaltsrecht (01.01.2008) gilt für geschiedene Ehegatten der Grundsatz der Eigenverantwortung, mithin jeder hat vom Grundsatz her selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt -also Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes- besteht, sofern das Kind nicht älter als drei Jahre alt ist. Der Gesetzgeber hat weiter geregelt, dass der Unterhalt auch länger gewährt werden kann, wenn dies der Billigkeit entspricht -so genannter Betreuungsunterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen. Zu berücksichtigen sind die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten des Kindes, eventuell bestehende Besonderheiten bei dem Kind, sowie die Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des Unterhaltsrechts eigentlich klar zum Ausdruck gebracht, dass ab dem dritten Lebensjahr des Kindes kein Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern bzw. einem Elternteil mehr bestehen soll, sondern eine andere kindgerechte Betreuung -Kindertagesstätte, Hort,…- vor zu ziehen ist, was selbstverständlich individuell in jedem Einzelfall genau geprüft werden muss.
Dem sind jedoch die Gerichte weitestgehend nicht nachgekommen, sondern haben statt dessen weiterhin das früher vor der Unterhaltsreform bestandene Altersphasenmodell (0/8/15) -teilweise zwar in abgewandelter, leicht verschärfter Form- angewandt und damit sich nicht an die neuen Vorgaben des Gesetzgebers gehalten, mit der Konsequenz, dass die Väter zu ihrer großen Überraschung weiterhin vollen Betreuungsunterhalt an ihre Ex-Frau zahlen mussten, obwohl das Kind schon längst im Grundschulalter war oder sogar noch älter. Extreme Unsicherheit hat bei den Betroffenen wie auch bei den Rechtsanwälten bestanden.
Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom 18.03.2009 klargestellt, dass der betreuende Elternteil schneller künftig wieder einen Vollzeitjob annehmen muss, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der Vorrang der persönlichen Betreuung ab einem Kindesalter von drei Jahren besteht nicht mehr. Der BGH hat in diesem Urteil den Willen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck gebracht. Spätestens mit dieser Entscheidung dürfte das Altersphasenmodell von den Gerichten nicht mehr angewandt werden; eine vorrangige Abstellung auf das Alter des Kindes werden sie nicht mehr vornehmen können.
Da es sich jedoch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes um einen Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten handelt, müssen -so der BGH- alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Hiernach können trotz bestehender Betreuungsmöglichkeit des Kindes einer Vollzeiterwerbsobliegenheit andere Gründe entgegen stehen, wie insbesondere eine überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils bei Vollzeittätigkeit sowie ein in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung. Diese Feststellungen sowie eine entsprechende Billigkeitsabwägung müssen die Familiengerichte nunmehr umfangreich vornehmen und sich hierbei an den vom BGH aufgestellten Kriterien zur Auslegung des Gesetzes orientieren.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Neueste Kommentare