Das Amtsgericht München entschied, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache beim Onlinehändler ebay dem Käufer den Kaufpreis umgehend zurückzahlen muss. Er darf das Geld nicht mit der Begründung zurückhalten, der Käufer müsse erst seine negative Bewerbung auf ebay zurücknehmen (Aktenzeichen: 262 C 34119/08).
Selbst wenn die Bewertung falsch ist gilt dies. Zwar hat der Käufer die Pflicht, die unwahre Aussage zu widerrufen, der Verkäufer darf aber nicht so lange das Geld einbehalten.
In einem Fall hatte ein ebay-Kunde ein Notebook gekauft, das Kratzer hatte, obwohl es vom Verkäufer als einwandfrei beschrieben worden war. Der Käufer schickte das Notebook an den Verkäufer zurück und gab auf ebay über den Verkäufer die Bewertung ab „Kein Kontakt möglich.“ Das war falsch, denn der Verkäufer hatte sich am zweiten Tag nach dem Kauf beim Käufer gemeldet. Das Gericht verurteilte den Käufer zum Widerruf der Bewertung und den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden