Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte mit Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 73/07 – über einen Fall zu entscheiden, bei dem die falsche Fütterung zum Tod von Pferden geführt hatte. Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Eines Abends wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit vertrieb er sich in den Stallungen. Im Innenhof waren mehrere Heuballen gelagert. Einer der Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose aufdem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an drei Pferde. Der Kläger trug vor, die gefütterten Pferde hätten deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe eine trächtige Stute eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe von insgesamt ca. 21.000 €, unter anderem in Höhe des Kaufpreises für die Stute von 14.700 €, der Hälfte des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall von mindestens 10.000 €, nämlich 5.000 €, in Höhe von ca. 1.200 € für die Behandlung der drei Pferde und für die Entsorgung der Stute. Weitere Kosten seien für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere entstanden. Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrung mit Tieren besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, da dem Beklagten ein Vorwurf nicht gemacht werden könne. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers war dem Grunde nach erfolgreich: Das OLG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ca. 7.900 € zu bezahlen. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach der Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens kam das OLG zu der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden war. Nach Erläuterung des Sachverständigen genügen ein oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu, um bei einem Pferd eine Kolik auszulösen. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts fahrlässig gehandelt. Dem Beklagten, der weder nähere Erfahrung mit Pferden hatte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn deshalb nicht zu entlasten. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Der Beklagte schuldet daher für die Stute deren Verkehrswert, den das OLG auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auf ca. 5.000 € schätzte. Sachverständig beraten hat das Gericht dem Kläger darüber hinaus 1.200 € für das ungeborene Fohlen sowie Behandlungskosten für alle drei Pferde in Höhe von ca. 1.200 € zugesprochen. Inwieweit aus dem Fehlen von Schildern, die ein Füttern der Pferde ausdrücklich verbieten, der Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers zu begründen wäre, bedurfte keiner Entscheidung, da der insoweit beweispflichtige Beklagte das Fehlen von Verbotsschildern nicht dargetan hatte.
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