Viele Berufspendler stellt der Winter vor Probleme. „Man sollte jedoch wissen, dass verschneite oder glatte Straßen keine Entschuldigung für ein Zuspätkommen zur Arbeit sind“, erläutert Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Der Arbeitnehmer trägt hier das sogenannte Wegerisiko. Dies bedeutet, er muss sich selbst darum kümmern, dass er auch rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz ist. Auch eingefrorene Weichen bei der Bahn taugen daher nicht als Ausrede für einen verspäteten Arbeitsbeginn. Wenn die schlechten Straßenverhältnisse vorhersehbar waren, droht Nachzüglern Ärger, denn der Arbeitgeber darf erwarten, dass seine Angestellten den Wetterbericht verfolgen und sich darauf einstellen. Es wird also erwartet, dass Arbeitnehmer bei winterlichen Wettervorhersagen früher aufstehen und zur Arbeit losfahren. Bei einem zu späten Erscheinen zum Dienst müssen sie sonst mit Lohnkürzungen für die fehlende Arbeitszeit rechnen oder die Zeit gegebenenfalls nach Absprache nacharbeiten. Schlimmstenfalls droht Angestellten in solchen Fällen sogar eine Abmahnung. Dies aber höchstens bei regelmäßigem Zuspätkommen im Winter und stets derselben Ausrede, dass zum Beispiel das Auto nicht angesprungen sei. Eine Abmahnung ist dagegen nicht angebracht bei einer einmaligen Verspätung oder wenn z. B. ein unvorhersehbarer Schneesturm den Angestellten vom pünktlichen Erscheinen abgehalten hat.“