Manche Fassade wird in der Adventszeit zum regelrechten Schmuckkästchen. Lichterketten ranken sich um Balkonbrüstungen und fast meterhohe Nikolaus-Figuren aus Plastik klettern die Hauswände hoch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden informiert hierzu:
Mieter dürfen grundsätzlich Wohnung und Terrasse dekorieren wie sie mögen – in den Wohnräumen, an Fenstern, im Flur und auf dem Balkon ist erlaubt, was gefällt. Die Liebe zu bunten Lichtern und blinkenden Sternen stößt aber dann an rechtliche Grenzen, wenn die Festbeleuchtung zum Beispiel das Schlafzimmer des Nachbarn in bunte Farben taucht. Die Nachbarn können sich in einem solchen Fall von Zwangsbeleuchtung wehren und beispielsweise verlangen, dass die Beleuchtung ab 22 Uhr abgeschaltet wird. Wer sich gestört fühlt und im Gespräch mit dem Nachbarn nicht weiterkommt, kann sich auch an den Vermieter wenden. Dieser muss dann versuchen, für Abhilfe zu sorgen. Bleibt das ohne Ergebnis und die Nachtruhe ist merklich gestört, dürfen Mieter sogar ihre Zahlungen mindern.
Wenn die Balkonaußenwand und die Außenfassade verziert werden sollen, muss hierzu die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Er kann lebensgroße kletternde Nikolaus-Figuren und Beleuchtung verbieten, wenn zur Befestigung die Fassade angebohrt werden muss. Aber die Dekoration muss unbedingt ausreichend gesichert sein. Es muss ausgeschlossen sein, dass bei starkem Wind Figuren weggeweht werden und womöglich Passanten gefährden. Im Treppenhaus dürfen Mieter an der Außenseite der Wohnungstür einen Adventskranz anbringen, da dies nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 25 T 500/89) Ausdruck einer alten Tradition ist.
Bei aller weihnachtlicher Fassadendekoration gilt: Es darf das Äußere des Hauses nicht verschandelt werden. Bei dieser Einschätzung spielt natürlich sehr der persönliche Geschmack die maßgebliche Rolle.