Die Situation ist wohl vielen Pauschalurlaubern bekannt: Tauchen im Urlaub so genannte Reisemängel wie beispielsweise ein verdrecktes Hotelzimmer, ungenie&stzlig;bare Speisen, lange Verzögerungen auf dem Flug oder entgegen der Prospektbeschreibung kein Swimmingpool, hat man gerade bei kurzen Reisen regelmäßig keine Motivation, die kostbare Urlaubszeit auch noch damit zu verbringen, diese Mängel zu rügen und sich mit der Reiseleitung auf Konfrontationskurs zu begeben. Man beschließt vielmehr, den Zustand so hinzunehmen und aus dem Urlaub erstmal das Beste zu machen- ein sicherlich lobenswertes Verhalten des Menschen, der nicht wegen jeder „Kleinigkeit“ gleich Streit sucht.
Rechtlich aber ist die Sachlage klar: Der Reisende muss Reisemängel sofort, nach dem er sie bemerkt hat, beim Reiseveranstalter anzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, beraubt er sich damit automatisch sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter, kann also nach dem Urlaub von diesen weder Reisepreisminderung noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller müssen hier bei der Bearbeitung von Reiserechtsfällen auch immer wieder feststellen, dass die Gerichte dem Reisenden auch sehr hohe Anforderungen im Bezug auf das Erfordernis einer Mängelanzeige stellen. So genügt zum Beispiel eine Meldung eines verdreckten Zimmers an der Rezeption des Hotels gerade nicht; die Mängelanzeige muss beim Reiseveranstalter erfolgen. Ebenso kann sich der Reisende jedenfalls nach Auffassung einiger Gerichte nicht darauf berufen, es sei keine Reiseleitung vor Ort gewesen, bei der man eine Mängelanzeige hätte abgeben können, obwohl dies laut Prospekt sogar der Fall hätte sein sollen. Verfügt der Reisende über irgendeine Kontaktnummer des Reiseveranstalters, und sei es selbst die der Zentrale in Deutschland, verlangen diese Gerichte, dass der Reisende dort anruft und die Mängel meldet. Das Argument, der Reiseveranstalter habe von seinem Sitz in Deutschland aus doch regelmäßig überhaupt keine Möglichkeit, die Mängel zeitnah zu beseitigen, will man ebenfalls nicht gelten lassen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller stehen dieser Entwicklung zu Lasten des Reisenden sehr kritisch gegenüber. Denn die fehlende Mängelanzeige ist laut Gesetz nur dann beachtlich, wenn sie vom Reisenden schuldhaft unterlassen wird. Letztlich legen manche Gerichte diese Vorschrift so eng aus, dass sie von einem nicht rechtskundigen Durchschnittsreisenden verlangen, dass er um seine Verpflichtung weiß, eben auch beim Reiseveranstalter in Deutschland anzurufen, um die Mängel anzuzeigen, selbst wenn keine Reiseleitung vor Ort ist. Es ist kaum nachvollziehbar, dass einem Reisenden, der in seinem wohlverdienten Urlaub, der ja eigentlich der Entspannung dienen soll, auf diese Idee nicht kommt, ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird. Hier gibt es offenbar einiges an Überzeugungsarbeit bei den Gerichten zu leisten.
Christof Bernhardt Rechtsanwalt