Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden informiert aktuell zum Thema Elterngeld:
Bislang wurde es von den Finanzämtern nicht anerkannt, wenn Mütter oder Väter vor dem Bezug des Elterngeldes in die günstigere Steuerklasse III wechselten. Die Sozialgerichte in Dortmund und Augsburg haben nun aberentscheiden, dass ein solcher Wechsel rechtmäßig ist. Die Finanzämter müssen demnach das Elterngeld auf Basis der neuen Steuerklasse berechnen. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der vorhandenen Wahlmöglichkeit für Ehegatten bei der Steuerklassenwahl keine den Steuerklassenwechsel einschränkende Regelung getroffen. Elterngeld wird auf Basis des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes gezahlt und beträgt 67 Prozent des Einkommens.
Sozialgericht Dortmund, Aktenzeichen: S 11 EG 8/07 Sozialgericht Augsburg, Aktenzeichen: s 10 EG 15/08