Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  1. Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl entweder in Form der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung, d.h. er kann wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht. Die Rückgabe eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens, zur Verbesserung des Futterzustandes oder Behebung von Ausbildungsmängeln kann zur Beseitigung des Mangels erwogen werden. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung nicht möglich sein; diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden. Auch die Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte in zahlreichen Fällen keinen Erfolg haben, weil es das betreffende Pferd nur einmal gibt und es sich insoweit um eine „unvertretbare Sache“ handelt.
  2. Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB verlangen. Rücktritt vom Vertrag heißt Rückgängigmachung des Vertrages durch Rückgewähr der jeweilsausgetauschten Leistungen (Geld zurück / Pferd zurück). Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Dies kann etwa die Kompensation für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Mangelfreiheit eine Vertragspflicht darstellt, so dass eine mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung bedeutet. Danach muss der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz für Kosten und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.

1.) Beweislast Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes) bereits vorlag. Neu ist aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, dass beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten desKäufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB vorgesehen ist. Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war, d.h., in diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es eine Ausnahme nur, soweit diese widerlegliche Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die 6-monatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt. 2.) Verjährung Die Regelverjährung beträgt 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ). Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs möglich (Kaufvertrag zwischen privatem Käufer und privatem Verkäufer). Beim Verbrauchsgüterkauf eröffnet § 475 Abs. 2 BGB lediglich die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf 1 Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa ½-jähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen. 3.) Haftungsverzicht Der Unternehmerverkäufer kann im sogenannten Verbrauchsgüterkauf vor Mitteilung des Mangels keine Vereinbarung zum Nachteil des privaten Käufers (Verbrauchers) treffen. Insoweit ist ein Haftungsausschluss für gesundheitliche Mängel oder Mängel, die im Verwendungszweck des Pferdes begründet liegen, vertraglich nicht möglich, § 475 BGB. Lediglich der private Verkäufer, der nicht Unternehmer ist, kann die Haftung für gesundheitliche und sonstige Mängel vertraglich ausschließen.