Der Vermieter hat grundsätzlich zwar die Möglichkeit, die Haustierhaltung im Mietvertrag auszuschließen, muss jedoch Ausnahmen zulassen. Das Bayerische Oberlandesgericht hatte in einem Beschluss vom 25.10.2001 (Az. 2 ZBR 81/01) entschieden, dass es im Einzelfall unbillig sein kann, wenn der Vermieter als Konsequenz von Beschwerden der Nachbarn wegen Bellen eines Hundes die Haustierhaltung untersagt. Im konkreten Fall war der Mieter aufgrund seiner Behinderung an die Wohnung gebunden, hatte kaum soziale Kontakte und benötigte daher den Hund. Interessanter noch als die Tatsache, dass das Oberlandesgericht das Haustierverbot für unbillig und damit für unwirksam befand, ist die Begründung des Gerichts. Denn nach Aussage der Richter kann zivilrechtlichen Verboten der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes entgegenstehen; sofern etwas verboten wird, was dazu beiträgt, die Behinderung im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen auszugleichen, unterliegt dies auch gleichzeitig der Prüfung, ob im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.