Ein Open-Air-Konzert kann man aus zwei Blickwinkeln betrachten und dabei zu vollkommen unterschiedlichen Ansichten kommen. Musikbegeisterte, unternehmungslustige Menschen freuen sich darüber, wenn ihnen derartige Veranstaltungen geboten werden – erholungsbedürftige Nachbarn hingegen empfinden solche Kulturereignisse als eine ziemliche Belästigung. Immer wieder müssen deshalb die Gerichte entscheiden, wer im konkreten Fall zu seinem Recht kommen darf.
So war es auch bei einer „Insel-Musiknacht“ im brandenburgischen Lübben. Dazu wurde vom zuständigen Gericht eine ausgewogene Entscheidung getroffen (Verwaltungsgericht Cottbus, Aktenzeichen: 4 L 209/07): Einerseits wurde die Stadt Lübben verpflichtet, dass die Schallimmissionen 70 Dezibel nicht überschreiten dürfen und der Abbau der Bühne mit Rücksicht auf die Anwohner erst am nächsten Morgen möglich ist. Auf der anderen Seite verwahrte sich die Justiz aber gegen noch weiter reichende Einschränkungen für die Veranstalter, denn es handele sich bei der Musiknacht um ein sehr seltenes „Störereignis“, dem eine besondere regionale Bedeutung zukomme.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller