Die Gründung eines Rauchervereins ist grundsätzlich zulässig. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen: 12 W 39/08.
Es ist demnach nicht von vornherein verboten, das Nichtrauchergesetz eines Bundeslandes zu umgehen. Durch den richterlichen Beschluss wurde der Beschwerde eines Vereins stattgegeben, der sich dagegen gewandt hatte, dass das Amts- und Landgericht Oldenburg den Vereinssatzungszweck, nämlich „die Rauchkultur durch genussbezogenen Tabakkonsum“ fördern zu wollen, beanstandet und die formelle Eintragung in das Vereinsregister abgelehnt hatten.
Das Oberlandesgericht gab den organisierten Rauchern Recht. Im Rahmen der sogenannten Vereinsautonomie stehe es den Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich frei, zu welchem Zweck sie sich zusammenschließen wollen. Eine Grenze sei nur beim Gesetzes- oder Sittenverstoß erreicht. Beides sei hier nicht der Fall.