Die Richter des Bundesgerichtshofshaben entschieden, dass der Marktführer (37 Millionen ausgegebene Kundenkarten) künftig ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden keine Werbung mehr auf elektronischem Weg verschicken darf (Aktenzeichen: VIII ZR 348/06). Somit sind Besitzer einer Payback-Kundenkarte nunmehr besser vor Werbung per E-Mail oder SMS geschützt. In anderen Punkten jedoch bestätigten die Richter die Datenschutzklausel von Payback.
Per Post darf Payback weiterhin Werbung verschicken. Dafür genügt die generelle Zustimmung des Kunden zur Verarbeitung seiner Daten im Payback-Vertrag.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Payback geklagt. Der vzbv hatte kritisiert, dass Kunden ein Kreuzchen im Vertrag setzen müssen, um sich gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu wehren. Wenn kein Kreuzchen gesetzt wird, stimmen sie automatisch zu. Das jedoch beanstandeten die Richter nicht. Auch hielten es die Richter für gerechtfertigt, dass Payback das Geburtsdatum und Art und Umfang der erworbenen Waren und Dienstleistungen erfasst. Nach Meinung des Gerichts dienten diese Daten zur Identifizierung der Teilnehmer und dem Zweck des Rabattsystems.
Zum Ergebnis des Verfahrens äußerte der vzbv-Vorstand, dass insgesamt die datenschutzrechtliche Lage für Verbraucher nicht zufrieden stellend sei und der Verband nun klarere Regeln im Bundesdatenschutzgesetz fordere.