Übergrößen Auch wenn Kleidungsstücke in Übergrößen meist kostspieliger sind als andere, kann ein übergewichtiger Mensch keine Zusatzzahlungen vom Sozialamt erwarten. Dies musste kürzlich eine unter krankhafter Fettleibigkeit leidende Dame feststellen, als sie Kosten in Höhe von rund 170 Euro für BHs in Übergröße beantragte. Die allgemein gezahlte Bekleidungspauschale reiche auch für teurere Unterwäsche, wenn man an anderer Stelle auf preisgünstige Ware beispielsweise aus dem Secondhandshop zurückgreift. – Landessozialgericht Schleswig, Aktenzeichen: L 9 B 111/08 SO PKH –
Autowaschanlage Rutscht ein Autobesitzer in einer Autowaschanlage auf glitschigen Waschmittelresten unterhalt des Waschbogens aus und stürzt, haftet der Betreiber der Autowaschanlage nicht für die Unfallfolgen. Anlagennutzer müssen dort besonders aufpassen, denn in einer Waschanlage ist generell mit feuchtem Boden zu rechnen. – Landgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 22 S 341/07 –
Geräte im Freizeitpark Stellt ein Betreiber eines Freizeitparks für die Besucher Balancierscheiben auf, damit sie ihre Geschicklichkeit testen können, dürfen die Geräte deren Fähigkeiten nicht unvorhersehbar überbeanspruchen und müssen sicher sein. Ansonsten gilt: Besteigt ein Besucher so ein Gerät, dessen Benutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, muss er die Folgen unter Umständen selbst tragen, wenn er das Gleichgewicht verliert, herunterfällt und sich beim Sturz verletzt. – Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 21 U 7/08 –
Umzugshelfer Private Umzugshelfer, als Freunde und Verwandte, die aus Gefälligkeit helfen und, abgesehen von der Verpflegung, kostenlos arbeiten, müssen für Schäden, die sie bei den Arbeiten leicht fahrlässig verursachen, nicht einstehen. In solchen Fällen gilt nur eine eingeschränkte Haftung. – Amtsgericht Plettenberg, Aktenzeichen: 1 C 345/05 –
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