Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass wenn ein Unternehmen erstmals eine Anwaltssozietät damit beauftragt, seine Interessen wahrzunehmen, wobei es um Rechtsstreitigkeiten mit einer Bank geht, die Anwälte den potenziellen Mandanten ungefragt darüber informieren müssen, dass sie regelmäßig für die Bank tätig sind. Das gilt auch dann, wenn nicht von vornherein klar ist, ob ein Zusammenhang mit den von der Gegnerin erteilten Aufträgen besteht.
Wird dieser Umstand nicht sofort offenbart, hat das Unternehmen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars (Aktenzeichen 13 E 40/08).