Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer spektakulären Entscheidung (Aktenzeichen V ZR 225/07) die Rechte betrogener Wohnungskäufer gestärkt und ihnen die Möglichkeit gegeben, verlustbringende Immobilien wieder zurückzugeben. Die höchsten deutschen Zivilrichter betonen in dem Urteil, dass auch mündlich gemachte Zusicherungen über die finanziellen Auswirkungen eines Wohnungskaufs als Kapitalanlage zutreffend sein müssen. Stellt sich später heraus, dass die finanziellen Belastungen tatsächlich hö:her sind als zugesagt, kann der Anleger sich unter Umständen von dem Geschäft wieder lösen.
In dem nunmehr vom BGH entschiedenen Fall hatten die Anleger im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung in Berlin gekauft. Der Vermittler hatte dem Ehepaar versprochen, dass die Wohnung sich – sozusagen wie ein Perpetuum Mobile – durch Steuervorteile und Mieteinnahmen tragen würde. Sie müssten lediglich 50,00 € (damals 100,00 DM) monatlich dazuzahlen. Für die Eheleute klang das plausibel, und als der Vermittler ihnen noch zusicherte, die Wohnung jederzeit zurückzunehmen, willigten sie ein. Sie wurden kurzerhand zum Notar gefahren und unterschrieben dort den vorbereiteten Vertrag. Nach und nach merkten die Anleger jedoch, dass die Kosten für die Wohnung immer mehr anstiegen und kaum noch zu tragen waren. Aus den 50,00 € wurden allmählich 350,00 € und mehr im Monat. Als das Ehepaar den Vermittler zur Verantwortung ziehen und die Wohnung zur&uumL;ckgeben wollte, wiegelte dieser ab. Die schriftliche Berechnung sei korrekt, mündliche Zusagen habe man nicht gemacht.
Während das Berliner Kammergericht dieser Version noch unverständlicherweise folgte, fanden die Bundesrichter deutliche Worte. Wenn der Vermittler verspricht, dass lediglich eine Zuzahlung von 50,00 € monatlich erforderlich sei, dann muss er sich auch daran festhalten lassen. Kommt zu deutlich höheren Zuzahlungen, dann liegt ein Beratungsfehler vor. Ebenso müsste er für die Rücknahme der Wohnung sorgen. Tue er das nicht, dann könne er gerichtlich dazu gezwungen werden.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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