Ein Unternehmen hatte 1949 ein Grundstück an einen Dritten verpachtet, der dort mit Wissen der Klägerin gefährliche Industrieabfälle und Altöle ablagerte. Nachdem bereits Ende der 50er Jahre Grundwasserverunreinigungen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde 1962 den Deponiebetrieb. Im Jahr 2000 verpflichtete die Behörde das Unternehmen zur Erkundung und Sanierung der durch die Abfallablagerung verursachten Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Das Unternehmen klagte dagegen, blieb aber in allen Instanzen erfolglos.
Die Klägerin konnte laut Bundesverwaltungsgericht von der Behörde als Verhaltensverantwortliche in die Haftung genommen werden. Verhaltenverantwortlicher sei, wer die Gefahr von Bodenverunreinigungen durch sein Verhalten unmittelbar herbeiführe. Diese Gefahrenschwelle habe die Klägerin überschnitten, indem sie ihr Grundstück einem Dritten wissentlich zum Zwecke der Ablagerung gefährlicher Abfälle überlassen habe. Der seit der Stilllegung der Deponie verstrichene Zeitraum von Knapp 40 Jahren ändere weder an der Verantwortlichkeit der Klägerin etwas noch an der Verhältnismäßigkeit der Sanierungsanordnung.
Grundstückseigentümer können für (unmittelbar) von Mietern oder Pächtern verursachte Umweltschäden unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur als Zustandsverantwortliche haftbar gemacht werden, sondern auch als Verhaltensverantwortliche. Das ist deshalb wichtig, weil der Verhaltensverantwortliche unter verschiedenen Gesichtspunkten strenger haftet. So besteht seine Haftung fort, auch wenn er das Eigentum an dem Grundstück schon vor vielen Jahren aufgegeben hat. Für Zustandsverantwortliche regelt das Gesetz eine solche „Ewigkeitshaftung“ nur für Grundstücke, die nach dem 1. März 1999 verkauft worden sind. Auch kann der Zustandsverantwortliche (also z. B. der neue Eigentümer) den Verhaltensverantwortlichen wegen der Kosten der Boden- und Grundwasserreinigung in Regress nehmen, während dies umgekehrt nicht möglich ist.
Handlungsbedarf besteht vor allem für Käufer von Unternehmen. Sie sollten vor dem Erwerb nicht nur den aktuellen, sondern auch den früheren Grundbesitz des Zielunternehmens auf Altlastenfreiheit prüfen. Ist das – wie in der Praxis häufig – nicht möglich, sollte der Versuch unternommen werden, vom Verkäufer entsprechende Garantien zu erlangen.