Wie allgemein bekannt ist, ist es in Deutschland nicht zulässig, seinen Sprösslingen jedweden Namen zu verpassen. Der eintragende Standesbeamte kann aus guten Gründen die Eintragung bestimmter Namen verweigern. Tatsächlich ist es aber möglich, das Recht, seinem Kind einen bestimmten Namen zu geben, vor den Gerichten einzuklagen und eine solche Weigerung des Standesbeamten gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach deutschem Recht müssen Eltern die Vornamen Ihrer Kinder so wählen, dass

  • das Geschlecht erkennbar ist,
  • der Name nicht beleidigend oder lächerlich ist, und
  • durch die Namensgebung das Wohl des Kindes nicht verletzt wird.

Urteilen Sie für sich selbst, ob Sie diese Voraussetzungen bei den folgenden Fällen, die tatsächlich bei deutschen Gerichten verhandelt wurden, für erfüllt halten, und wie die Gerichte entscheiden würden!

  • „Sizilia“ Obschon es sich hierbei zunächst um die Insel Sizilien handelt, wurde dieser Name vom Gericht in Leipzig zugelassen, mit der Begründung, es könne sich auch um eine Abwandlung des Namens „Cäcilia“ handeln…
  • „Emma Tiger“ Die Eltern wollten hier dem Vorbild des Schauspielers Till Schweiger folgen, dessen Tochter eben diesen Namen tr&aumL;gt- dies allerdings nach amerikanischem Recht. Und tatsächlich: In zweiter Instanz erklärte das Oberlandesgericht Celle den Namen eben mit der Begründung, dass dieser doch über den Prominentensprössling durch die Medien allgemein bekannt sei, für zulässig…
  • „November“ Auch dieser Name wurde von verschiedenen Gerichten für zulässig gehalten, zwar jeweils nur als Zweitname, dafür aber für Sähne und Töchter…
  • „Pumuckl“ Diese Kobolderei in der Namensgebung wurde nach langem Hin und Her vor verschiednen Gerichten ebenfalls als zulässiger Zweitname für Jungen anerkannt…
  • Und zum Abschluss, ob der geneigte Leser es nun glauben mag oder nicht: „Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro“ Im Interesse, ihrer Erstgeburt tätsächlich zwölf Vornamen zu verleihen, von denen einer gelinde gesagt außergewöhnlicher ist als der andere, zog eine Mutter aus dem Rheinland bis zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Dieses wies ihre Verfassungsbeschwerde mit der- indes zutreffenden!- Begründung zurück, dass der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Zwölf Namen seien von daher auf jeden Fall zuviel für ein Kind. Per se allerdings gebe es keine gesetzliche Grundlage, die Eltern in der Anzahl der Namen, die sie dem Kind geben möchten, zu beschränken. Somit gilt nun die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf als bindend, welches fünf Namen für zulässig hielt. Ob der kleine Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto mittlerweile erwachsen ist und von seiner grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, seinen Namen ändern zu lassen, Gebrauch gemacht hat, ist nicht bekannt…