Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG: Urteil vom 17.01.2008) entschiedenen Fall war die Klägerin seit 1995 in dem Versandkaufhaus der Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin beschäftigt. Sie war in der Warenversendungsabteilung eingesetzt, in der die Kundenbestellungen fertig gestellt werden. Nach den Feststellungen der Beklagten wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest ca. 3 mal so viele Packfehler (Kundenverwechslungen, fehlende Einzelteile etc.) auf, wie dies der durchschnittlichen Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer entsprach. Nach 2 Abmahnungen und weiteren erfolglosen Maßnahmen der Beklagten zur Verringerung dieser Fehlerquote, kündigte die Beklagte der Klägerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung. Die Klägerin hat mit ihrer Kündigungsschutzklage u.a. geltend gemacht, angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, ihr drohe durch die von der Klägerin in dieser Häufigkeit verursachten Packfehler bei Kunden ein Imageverlust. Die Vorinstanzen haben der klagenden Arbeitnehmerin Recht gegeben und dabei vor allem darauf abgestellt, dass eine Fehlerquote von ca. dem 3-fachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter bei einer derartigen Tätigkeit schon an sich nicht geeignet sei, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Die Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen im Einzelfall gerechtfertigt sein, da die Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. (BAG: Urteil vom 17.01.2008) Grundsätzlich genügt ein Arbeitnehmer allerdings seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht ist nicht allein dadurch gegeben, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Nur die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote kann je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.