Beseitigung von Graffitis Wenn Graffitis bzw. Farbschmierereien von einem Mietshaus regelmäßig, das heißt ca. einmal pro Woche von den Außenwänden entfernt werden müssen, gehören die Ausgaben dafür zu den Kosten der Hausreinigung, die der Vermieter auf die Mieter umlegen kann. Das gilt zumindest dann, wenn die Hauswände nur verschmutzt und die Graffitis einfach zu beseitigen sind, also keine Sachbeschädigung vorliegt. Dann wären es nämlich Instandhaltungskosten, die der Vermieter tragen müsste. – Amtsgericht Berlin-Mitte, Aktenzeichen: 11 C 35/07 –
Serviceleistung Concierge Die Kosten für einen Concierge in einem großen Mietshaus können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Ein Concierge ist nicht mit einem Hauswart vergleichbar, sondern eher eine Art Pförtner, der darauf achtet, wer aus- und eingeht. Diese Tätigkeit dient der Sicherheit im Haus und stellt für die Bewohner eine Serviceleistung dar. – Amtsgericht Erfurt, Aktenzeichen: 14 C 4695/04 –
Treppenhausreinigung Sofern es in einem Mietshaus üblich ist, dass die Mieter das Treppenhaus des Gebäudes selbst reinigen (hier: über 20 Jahre lang), obwohl in den Mietverträgen vereinbart ist, dass die Reinigungskosten umgelegt werden, und will der Vermieter diese Praxis ändern, muss er dies rechtzeitig, sprich: vor Beginn der neuen Abrechnungsperiode, ankündigen, damit sich die Mieter darauf einstellen können. – Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 210 C 334/07 –