Streit um getauschte Ferienwohnungen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass deutsche Touristen bei Problemen mit sogenannten Urlaubstauschwohnungen im Ausland auch heimische Gerichte anrufen können (Aktenzeichen: VIII ZR 103/07). So wurde nicht nur über die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit entschieden, sondern auch klargestellt, dass Haustürgeschäfte, die in einem EU-Land abgeschlossen wurden, in ganz Europa widerrufen werden können. In einem Fall hatten deutsche Touristen auf Teneriffa einen Vertrag für „Ferien-Tauschwochen“ abgeschlossen. Bereits zwei Wochen später, wieder zu Hause, widerriefen sie das Geschäft. Das in Liechtenstein ansässige Unternehmen klagte – ohne Erfolg.