Mietrecht – Fristlose Kündigung bei Verschweigen von Schulden Verschweigt ein Mieter bei Vertragsabschluss frühere Mietschulden, kann der Vermieter später fristlos kündigen und die Wohnung räumen lassen. So die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe. Unerheblich ist in diesem Fall, ob die Schulden aus Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters entstanden sind. Laut Gericht könne durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein. Mit einem Querstrich hatte in diesem Fall ein Mieter wahrheitswidrig die Frage nach früheren Mietschulden verneint. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag später wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht gab mit der Entscheidung der Räumungsklage des Vermieters statt. Zwar müssten Mieter nicht jede Frage des Vermieters wahrheitsgemäß beantworten, denn es gibt auch unzulässige. Jedoch bei zulässigen Fragen, die eine wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses haben, dürfen sie nicht lügen. Hierzu gehören Fragen nach dem Einkommen, der Bonität, dem Beruf oder dem Familienstand.