Das in Liechtenstein oder anderen Steueroasen schlummernde Schwarzgeld eines Verstorbenen kann auch seine Erben in Konflikt mit dem deutschen Fiskus bringen. Jeder Erbe muss das Schwarzgeld auf jeden Fall in der Erbschaftssteuererklärung angeben und versteuern, wenn der persönliche Freibetrag ausgeschöpft ist. Sonst macht er sich strafbar. Zudem darf er allen Miterben und Pflichtteilsberechtigten das „vergiftete“ Erbe nicht verschweigen. Richtig Ärger gibt es, wenn der Erbe entdeckt, dass frühere Steuererklärungen des Verstorbenen falsch oder unvollständig waren. Er muss sie bis zu 13 Jahre rückwirkend berichtigen. Das Finanzamt berechnet offene Steuern mit dem persönlichen Steuersatz des Verstorbenen plus 6 Prozent Zinsen pro Jahr.