Art der Betriebskostenabrechnung
Die Parteien streiten darüber, ob für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung der Wasserverbrauch im Abrechnungsjahr zugrunde zu legen ist oder ob die tatsächlichen Zahlungen des Vermieters im Abrechnungszeitraum angesetzt werden können. Der Abrechnungszeitraum des Wasserversorgers deckt sich hier nicht mit dem der Betriebskostenabrechnung.Der Vermieter hat in der Betriebskostenabrechnung die tatsächlich geleisteten Voraus- und Nachzahlungen angesetzt. Die Gesamtkosten wurden nach dem Verhältnis des in den Mietwohnungen abgelesenen Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch auf die Mieter umgelegt. Eine Mieterin wendet ein, dass der tatsächliche Wasserverbrauch im Abrechnungszeitraum und die hierdurch entstehenden Kosten der Betriebskostenabrechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der BGH hat jetzt entschieden, dass sowohl die Anwendung des Leistungsprinzips, also der der Ansatz der Kosten des Verbrauchs im Abrechnungszeitraum, als auch die Anwendung des Abflussprinzips, also der Ansatz der tatsächlich bezahlten Rechnungen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung entspricht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kommt es nur darauf an, dass dem unterschiedlichen Verbrauch der Mieter oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung getragen wird. Dies ist gewährleistet, wenn der Abrechnung die tatsächlich gezahlten Kosten zugrunde gelegt werden. Die Betriebskostenabrechnung vereinfacht sich durch die Abrechnung nach dem Abflussprinzip. Der Mieter kann anhand des Fälligkeitsdatums der Rechnung und der Abschläge feststellen, ob ein eingestellter Betrag tatsächlich zum Abrechnungszeitraum gehört. Dem Vermieter wird eine Abrechnung mit Abgrenzung des Verbrauchs durch Schätzung und zusätzliche Ablesung erspart. Er setzt lediglich die im Abrechnungszeitraum bezahlten Kosten an. Gewisse Ungenauigkeiten sind vom Mieter hinzunehmen.