Veränderungen bei Musterbelehrungen – Oft gilt ein Monat Rückgaberecht
Ein paar Klicks im Internet und der nagelneue – sagen wir mal – Computer steht ein paar Tage später auf dem Tisch. Wer dann aber nach kurzer Zeit die Lust am neuen Spielzeug verliert, kann die Ware zurücksenden. Einfach so und ohne Angabe von Gründen. So steht es im Gesetz. Die Verkäufer sind gehalten, über das Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren. Doch die Zeit läuft. Sind es nun zwei Wochen, ein Monat oder hat die Frist noch gar nicht begonnen? Dann lohnt es sich, das Kleingedruckte zu lesen. Entscheidend ist, wo der Computer gekauft und wie über Widerruf und Rückgabe aufgeklärt wurde. Kaum ein Regelwerk hat in der Rechtspraxis so viel Verwirrung gestiftet, wie die Informationspflichten-Verordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Verordnung enthält in der Anlage Muster für eine Widerrufs- sowie eine Rückgabebelehrung für bestimmte Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, spricht Geschäfts- und Privatleuten. Relevant ist dies beispielsweise bei Fernabsatz- oder bei Haustürgeschäften und im elektronischen Geschäftsverkehr, also bei Bestellungen im Internet, Vertragsabwicklung per E-Mail, Telefon oder Fax. Für Ebay-Geschäfte sind die Bestimmungen genauso bedeutsam wie für den Einkauf bei Webshops oder für herkömmliche Katalogbestelllungen – genau hier beginnen aber die kleinen Unterschiede. Zunächst einmal wurde über diese Muster heftig gestritten. Gerichte hatten die alten amtlichen Muster für teilweise unwirksam erklärt – mit unangenehmen Folgen für die Händler: Konkurrenten konnten ihnen über das Wettbewerbsrecht das Leben schwer machen und sogenannte kostenpflichtige Abmahnungen versenden, weil der Wettbewerb durch die „offiziellen“ Muster verfälscht werde. Es klingt absurd, doch die Fälle, in denen sich vermeintlich rechtstreue Firmen mit solchen Abmahnungen konfrontiert sahen, häuften sich. Das Internet ist voll mit Berichten zu Entscheidungen, die bei Rechtslaien oft nur Kopfschütteln auslösen. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und die beiden Muster neu aufgelegt. Vom 1. April 2008 an treten die beiden neugefassten Muster in Kraft, bis 1. Oktober wird eine Übergangsfrist gewährt. Die Verwirrung über Fristen soll damit der Vergangenheit angehören. Denn gerade beim immer beliebteren Einkauf im Internet, über Fax oder Telefon haben die Muster eine große Bedeutung. Denn hier gewährt der Gesetzgeber ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das unternehmerseitig teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Wird die dafür erforderliche Belehrung in Textform aber erst nach dem Vertragsschluss erteilt, beträgt die Frist sogar einen Monat. Diese Monatsfrist ist bei Ebay-Versteigerungen die Regel, wenn ein gewerblicher Händler seine Ware Privatleuten feilbietet. Für die Kunden erfreulich: Erfolgt eine Belehrung gar nicht oder nicht ordnungsgemäß, bleibt das Widerrufsrecht bestehen – auch über die vermeintlichen Fristen hinaus.
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