Empfiehlt ein Makler einen anderen Makler ohne Vorbehalt, kann dies zur Haftung für Fehlverhalten des empfohlenen Maklers führen. In einem Fall wandte sich ein Verkaufsinteressent an einen Makler A. Er machte Angaben zu dem zu verkaufenden Haus. Der Mitarbeiter des Maklers A. teilte ihm mit, er werde von Herrn O. zurückgerufen werden. Makler O. wurde für den Kunden tätig und kassierte Vorschüsse. Der Kunde war jedoch mit den Maklerleistungen unzufrieden, sodass er von Makler A. die Rückzahlung der Vorschüsse verlangte. Dieser verwies jedoch auf Makler O., gegen den aber bereits vor längerer Zeit ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war. Darüber hinaus lagen gegen O. Haftandrohungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Das Gericht verpflichtete Makler A. zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Kunden. Ob ein Rückzahlungsanspruch gegenüber Makler A. besteht, hängt auch davon ab, ob O. aufgrund eines selbstständigen Maklervertrags oder als Erfüllungsgehilfe des Maklers A. tätig wurde. Der Hinweis des Mitarbeiters des Maklers A. auf O. konnte nach Auffassung des Gerichts nur so verstanden werden, dass es sich bei ihm um dessen Erfüllungsgehilfen handele. Der Kunde wurde nicht darauf hingewiesen, dass O. als selbstständiger Makler tätig werden sollte. Im Gegenteil: O. trat sogar mit den Visitenkarten und dem Briefpapier des Maklers A. auf. Nach Auffassung des Gerichts müsste aber Makler A. für das Fehlverhalten von O. auch haften, wenn O. als selbstständiger Makler tätig geworden wäre. Und zwar aufgrund der Empfehlung. Durch die erkennbar erhebliche Bedeutung für den Eigentümer und das wirtschaftliche Eigeninteresse des Maklers A. im Rahmen des Gemeinschaftsgeschäfts sei dies gerechtfertigt. Allein fehlende Anhaltspunkte für eine Unseriosität rechtfertigen keine Empfehlung. Eine vorbehaltlose Empfehlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn über einen längeren Zeitraum eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit besteht.