Ein Vermieter klagte gegen den ehemaligen Mieter einer Halle auf Schadensbeseitigungskosten, da dieser die Halle mit Schäden am Dach zurückgegeben hatte. Vor der ersten mündlichen Verhandlung jedoch wurde die Halle an einen Dritten verkauft. Erst im Berufungsverfahren stellte der ehemalige Vermieter seine Klage um; nun wollte er den beim Weiterverkauf erzielten Mindererlös als Schaden geltend machen.
Das Gericht wies die Klage ab, da Schadensbeseitigungskosten für nicht ausgeführte Arbeiten nur so lange verlangt werden können, wie der Vermieter auch Eigentümer der Mietsache ist (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 3 U 167/06). Da der neue Erwerber bereits im Grundbuch eingetragen war, wäre die Klage bereits in der ersten Instanz abweisungsreif gewesen. Die Umstellung der Klage erst in der Berufungsinstanz hatte keinen Erfolg mehr.
Wenn vor der Beendigung eines Rechtsstreits die Mietsache verkauft wird, muss eine Klage auf Schadensbeseitigungskosten für nicht durchgeführte Arbeiten unverzüglich auf den Mindererlösschaden umgestellt werden. Der mit dem Prozess beauftragte Rechtsanwalt ist so früh wie möglich darüber zu informieren, wenn ein Verkauf einer beschädigten Mietsache erfolgt, damit rechtzeitig die nötigen prozessualen Schritte eingeleitet werden können.
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