Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung zum Anlegerschutz gefällt. Kapitalanlagefirmen bzw. deren Geschäftsführung, die mit fehlerhaften Prospekten Kunden gefangen haben, können zukünftig nicht mehr dieVerantwortung auf die Anlagevermittler abschieben. So wurde mit Urteil des BGH, Az. II ZR 21/06, die zur Göttinger Gruppe gehörende Securenta AG verurteilt, an einen Anleger Schadenersatz zu leisten. Die Einlagen müssen an den Anleger zurückgezahlt und die ausstehenden Raten für die Beteiligung müssen von ihm nicht mehr bezahlt werden.
Der Prospekt sei laut Vertriebskonzept die Grundlage für die Anlegerinformation durch den Vermittler. Deshalb wirkten sich darin enthaltene Fehler genauso aus, als sei der Prospekt dem Anleger ausgehändigt worden.
Dieses BGH-Urteil könnte vielen Anlegern helfen, die sich zu verlustreichen langjährigen Beteiligungen verleiten ließen. Viele haben auf korrekte Informationen durch ihre Finanzberater vertraut und Verträge abgeschlossen, ohne die oftmals komplizierten Prospekte zu lesen, wobei Prospektfehler für den Anleger meist kaum zu erkennen sind.